PID-Zentrum München-Martinsried

Mit Datum 30. Juni 2015 wurde das MVZ Martinsried unter Leitung von Frau Dr. Imma Rost vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik (PID) zugelassen. Seit 1. April 2022 wird das Zentrum für PID unter der Leitung von Dr. Konstanze Hörtnagel fortgeführt. Die Zulassung wurde für die Kooperation mit dem Kinderwunsch Centrum München (MVZ) in Pasing und der Praxis für Reproduktionsmedizin KINDERWUNSCH ERLANGEN (damals Gemeinschaftspraxis (GMP) der Frauenärzte Drs. Hamori-Behrens-Hammel in Erlangen) erteilt. Als Gründe für die Zulassung wurden genannt, dass alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und entsprechend qualifiziertes Personal vorhanden sind. In dem Bescheid des Ministeriums wurde insbesondere betont, dass das MVZ Martinsried auch über eine Akkreditierung für Einzelzelldiagnostik verfüge. Die Zulassung als PID-Zentrum wurde 2020 verlängert. Das MVZ Martinsried ist nun bis zum 07. Juli 2025 weiterhin befugt, Präimplantationsdiagnostik durchzuführen.

Präimplantationsdiagnostik (PID) in Deutschland

Aufgrund der Selbstanzeige eines Berliner Reproduktionsmediziners urteilte der Bundesgerichtshofs (BGH) am 6. Juli 2010, dass - entgegen der bisherigen Lesart - eine Präimplantationsdiagnostik (PID) in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen nicht gegen das Embryonenschutzgesetz (ESchG vom 13. Dezember 1990) verstoße, sondern zulässig sei.

Diese höchstrichterliche Entscheidung bewog den Gesetzgeber dazu, das ESchG anzupassen und am 21. November 2011 durch ein Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (PräimpG, §3a des ESchG) zu ergänzen. Damit wurde der Einsatz der PID in Deutschland in engen Grenzen erlaubt. Voraussetzung für eine PID ist demnach, dass ein oder beide Eltern Anlageträger für eine schwere Erbkrankheit sind, oder dass bei einem Elternpaar ein hohes Risiko für Fehl- oder Totgeburten besteht. Die PID soll in Deutschland nur an lizensierten Zentren durchgeführt werden, und jede einzelne Fragestellung muss von einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission überprüft und befürwortet werden. Die Rechtsverordnung (RVO) wurde am 14. November 2012 vom Bundeskabinett beschlossen.

Der Verordnung hat der Bundesrat am 1. Februar 2013 mit einigen wesentlichen Änderungen zum ursprünglichen Entwurf zugestimmt. So sollen die Ethikkommissionen PID-Anträge nicht nur nach den rein medizinischen Aspekten, sondern auch nach psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten beurteilen. Die Entscheidungen der Ethikkommissionen müssen mit einer Zweidrittelmehrheit getroffen werden. Die Anzahl der lizensierten PID-Zentren soll gemäß dem Bedarf beschränkt werden. Anträge, die eine PID in einem Bayerischen PID-Zentrum zum Ziel haben, müssen auch von der Bayerischen Ethikkommission begutachtet werden.

In Bayern gilt das Bayerische Ausführungsgesetz zur PID-Verordnung (BayAGPIDV), das am 17. Dezember 2014 in Kraft getreten ist. Mittlerweile wurden die Mitglieder der Bayerischen Ethikkommission berufen und die ersten PID-Zentren vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (STMGP) zugelassen.

Abgesehen von der PID besteht weiterhin die Möglichkeit einer Polkörperdiagnostik (PKD) im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung. Hierbei kann über die Polkörper indirekt das mütterliche Erbgut der Eizelle untersucht werden.

Präimplantationsdiagnostik hinsichtlich
struktureller Chromosomenaberrationen & Aneuploidien

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Präimplantationsdiagnostik hinsichtlich monogener Erkrankungen

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